Aus gegebenem Anlass weist das Ordnungsamt auf die geltende Verkehrsführung im Rahmen des Vollausbaus der L 43 in Trierweiler hin. Sachbeschädigungen an Verkehrszeichen oder das mutwillige Entfernen von Verkehrszeichen stellen eine Straftat gemäß § 315b StGB und keine Ordnungswidrigkeit dar.
Diese werden als gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr gewertet.
Wer die aktuelle Verkehrsführung, d.h. Verkehrszeichen abdeckt oder demontiert, beeinträchtigt eine Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Aufgrund des derzeitigen widerrechtlichen Befahrens der Einbahnstraße an der Grüngutsammelstelle und des Durchfahrtsverbots „Im Kordel“ wurden bereits weitere Kontrollen des fließenden Verkehrs durch die Polizeiinspektion Trier angekündigt.
Wir bitten um Beachtung.
Örtliche Ordnungsbehörde