Die Straßen im Ortsteil Trierweiler wurden auf Grundlage des § 36 Abs. 1 S. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) erstmalig als Straße (Gemeindestraße) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Vor der förmlichen Widmung besaß diese Straße den Status einer „Privatstraße“ im Eigentum der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde Trierweiler hatte diese aber für alle öffentlichen Verkehre im Zusammenhang mit den darüber erschlossenen Baugrundstücken freigegeben. In der weiter zurückliegenden Vergangenheit war es in allen Gemeinden der Verbandsgemeinde Trier-Land nicht gängige Praxis, dass jede Gemeindestraße förmlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde.
Dieses Defizit wird nun reihum in allen Gemeinden bereinigt. Damit wird dann – auch im Interesse der Anlieger – legale und ordnungsgemäße straßenrechtliche Zustände geschaffen. Alle Anlieger dürfen erwarten, dass ihre bebauten Grundstücke über eine für den öffentlichen Verkehr förmlich gewidmete Straße erreichbar sind.
Selbstverständlich ist nicht zu verkennen, dass förmliche Straßenwidmungen auch dazu dienen, Beitragsveranlagungen rechtssicher zu gestalten. Dies auch deshalb, da Urteile des OVG Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit wiederkehrenden Ausbaubeiträgen auf die Widmung der Straßen abstellt.
Zusätzlich ergeben sich weitere Rechtsgebiete, für die durch die Widmung der Straßen Rechtssicherheit in der Anwendung geschaffen wurde. Hier sind beispielhaft das Baurecht, die Verkehrssicherungspflichten, die Straßenunterhaltungspflicht, die Regelungen zur Straßenreinigung, aber auch das Straßenverkehrsrecht genannt, ohne dass es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung handelt.
